ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit: Die Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Anzeigendispositionen der Gassmann Media AG gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag, Art. 363 ff. OR.

2. Die Aufgabe, Änderung, Sistierung von Geschäftsanzeigen müssen schriftlich erfolgen.

3. Telefonische Aufgabe: Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt Gassmann Media AG keine Haftung.

4. Inhalt der Anzeigen
4.1 Die durch die Gassmann Media AG beauftragten Verlage behalten sich vor, Änderungen des Inhalts unbegründet zu verlangen oder Anzeigen abzulehnen.
4.2 Die durch die Gassmann Media AG beauftragten Verlage können Anzeigen mit der Bezeichnung «Anzeige» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.
4.3 Vorbehältlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen trägt der Anzeigenkunde unter Kostenfolge die alleinige Verantwortung, wenn durch die Veröffentlichung seiner Anzeige gesetzliche Vorschriften verletzt werden. Die Wegbedingung der Haftung ist nur im Rahmen von Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts zulässig.
4.4 Der Anzeigenkunde stellt sicher, dass seine Anzeigen nicht gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstossen. Im Falle einer Verletzung des UWG trägt er die volle Verantwortung für allfällige den Verleger betreffende Konsequenzen. Insbesondere verpflichtet sich der Anzeigenkunde, sämtliche Kosten und Unkosten, die sich für den Verleger aus einem UWG-Verfahren ergeben, zu übernehmen.
4.5 Ein allfälliger Antrag für die Durchsetzung einer Gegendarstellung gemäss Art. 28 Lit. g Abs. 1 ZGB ist in jedem Fall direkt an die mit der Veröffentlichung betrauten Verlage zu richten.
4.6 Der Auftraggeber einer beanstandeten Anzeige verpflichtet sich, die durch die Ausübung des Gegendarstellungsrechts anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen.

5. Erscheinungsdaten und Platzierungen
5.1 Aus technischen Gründen behalten sich die mit der Publikation betrauten Verlage die Verschiebung von Anzeigen ohne Rückfrage beim Auftraggeber vor.
5.2 Vorschriften für feste Erscheinungsdaten und Platzierungen sind abzusprechen und werden gegebenenfalls schriftlich bestätigt. Kann die Vorschrift trotzdem nicht eingehalten werden, so wird der Auftraggeber möglichst im Voraus informiert. Die Verlage platzieren die Anzeigen bestmöglich. Bei fixen Platzierungsvorgaben werden 20% Platzierungszuschlag berechnet.
5.3 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.

6. Korrekturabzüge und Übersetzungen werden nur für kommerzielle Anzeigen ab einer Grösse von 100 mm auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, sofern die Druckunterlagen mindestens vier Tage vor Annahmeschluss eintreffen. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert. Die Anzeigen werden auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.

7. Anzeigenpreise
7.1 Es gelten die jeweils gültigen Millimeter-Preise sowie die Franken- und Wiederholungsrabatte. Alle Preise verstehen sich zuzüglich 7.7% MwSt.
7.2 Änderungen der Preise und/oder Rabatte treten auch bei laufenden Aufträgen und Abschlüssen sofort in Kraft. Der Auftraggeber hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala den effektiv abgenommenen Franken entspricht.
7.3 Zusätzlich verrechnet werden ausserordentliche Aufwendungen (wie z. B. Erstellung zusätzlicher Andrucke, Übersetzungen usw).
7.4 Für Anzeigen aus dem Ausland gelten die jeweiligen separaten Tarifblätter «Ausland-Tarife» der Verlage.

8. Frankenabschlüsse, Wiederholungsaufträge
8.1 Jeder Frankenabschluss und jeder Wiederholungsauftrag ist nur für Anzeigen eines einzigen Inserenten bestimmt. Konzerne und Holdinggesellschaften können aber gemäss Reglement der Schweizer Presse/VSW unter gewissen Voraussetzungen Konzernabschlüsse tätigen.
8.2 Die Laufdauer eines Abschlusses beträgt zwölf Monate (siehe auch Abschnitt 9.1); sie kann keine Anzeigen einschliessen, die vor Erteilen des Abschlusses bzw. des Wiederholungsauftrages erschienen sind.
8.3 Abschluss- und Wiederholungsrabatt werden auch auf Platzierungszuschläge gewährt.

9. Frankenabschlüsse/-rabatte
9.1 Beginnt der Abschluss bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres, beginnt er ab dem 16. bis Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUP-Kunden enden immer mit dem Kalenderjahr.
9.2 Bei Erreichen einer höheren Rabattstufe wird rückwirkend der höhere Rabatt vergütet, bei Minderabnahme von mehr als 3% wird der zu viel bezogene Rabatt rückbelastet. Minderabnahmen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.
9.3 Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.
9.4 Beraterkommission I: Alle im Handelsregister eingetragenen Werbe- und Mediaagenturen im In- und Ausland erhalten 5% auf kommerzielle Anzeigen. Beansprucht ein ausländischer Auftraggeber eine Beraterkommission von 15%, kommt der Ausland-Tarif zur Anwendung. Jahresumsatzprämie I: Werbeauftraggeber erhalten gemäss den JUP-Vereinbarungen zwischen 2% und 5% auf kommerzielle Anzeigen. Anzeigen zu einem günstigeren Millimeter-Preis als dem Grundpreis sowie alle rubrizierten Anzeigen sind weder JUP- noch konzernabschlussberechtigt.

10. Wiederholungsaufträge/-rabatte
10.1 Anspruch auf Wiederholungsrabatt haben Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen. Die Möglichkeit von Sujetwechseln bei Vollvorlagen ist je nach Vorschriften der einzelnen Verlage geregelt.
10.2 Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert wird und damit eine höhere Stufe erreicht.

11. Grösse der Anzeigen
11.1 Massgeblich für die Verrechnung ist die in der Zeitung gemessene Grösse von Trennlinie zu Trennlinie. Bei Vollvorlagen werden zur Abdruckhöhe 2 mm zugerechnet.
11.2 Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.
11.3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften der Schweizer Presse/VSW.

12. Beleglieferung: Auf Verlangen werden zwei Seitenbelege geliefert. Zusätzliche Exemplare werden verrechnet. Es gelten jedoch die Vorschriften der einzelnen Verlage.

13. Druckmaterial: Papierkopien gelten als Einwegmaterial. Die durch die Gassmann Media AG beauftragten Verlage können Reinzeichnungen, Filme, Datenträger und Fotos nach drei Monaten seit letztem Erscheinen ohne Kostenfolge vernichten, sofern diese vom Auftraggeber nicht als aufbewahrungs- oder rückgabepflichtig bezeichnet werden.

14. Chiffredienst
14.1 Das Chiffregeheimnis ist uneingeschränkt. Es kann nur aufgrund einer gerichtlichen Untersuchung aufgehoben werden.
14.2 Die Verlage sind berechtigt, die eingehenden Angebote zu öffnen und zu prüfen; sie sind nicht verpflichtet, Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote weiterzuleiten.
14.3 Für die Rücksendung von Dokumenten kann keine Verantwortung übernommen werden. 14.4 Fr. 40.– pro Auftrag.


15. Fehlerhaftes Erscheinen
15.1 Reklamationen sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt anzubringen.
15.2 Mangelhaft erschienene Anzeigen berechtigen in folgenden Fällen zu keinem Preisnachlass oder Ersatz:
• telefonisch erteilte, geänderte oder sistierte Aufträge,
• Irrtümer aus Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen,
• Datenverschiebungen (siehe Art. 5),
• nicht eingehaltene Platzierungsvorschriften,
• fehlende, undeutliche oder sonst mangelhafte oder ungeeignete Vorlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.),
• Passerdifferenzen und Abweichungen in der Farbe innerhalb des Toleranzrahmens (System Brunner),
• Abweichung von typografischen Vorschriften,
• fehlende Codebezeichnung,
• für durch uns gesetzte Anzeigen für andere Zeitungen,
• weder Sinn noch Wirkung der Anzeige werden massgebend beeinträchtigt. 15.3 Wird der Sinn oder die Wirkung der Anzeige wesentlich beeinträchtigt, werden maximal die Einschaltkosten erlassen oder in Form von Inseratsraum kompensiert. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

16. Online- und Mobile-Dienste:
Der Inserent bzw. der Werbevermittler erlaubt der Gassmann Media AG respektive den beauftragten Verlagen, die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste einzuspeisen oder sonstwie zu veröffentlichen und zu diesem Zweck zu bearbeiten. Die Gassmann Media AG bzw. die Verlage verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, können aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in denjenigen Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Der Inserent bzw. der Werbevermittler ist damit einverstanden, dass die Inserate, die von Gassmann Media AG bzw. den Verlagen abgedruckt, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonstwie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent bzw. Werbevermittler untersagt insbesondere die Übernahme von Inseraten auf Online-Dienste durch Dritte und überträgt der Gassmann Media AG bzw. den Verlagen das Recht, jede irgendwie geartete Verwertung und Bearbeitung dieser Inserate mit geeigneten Mitteln zu untersagen.

17. Weitergabe der Rubrikinserate:
Für sämtliche Anzeigendispositionen gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Geschäftsbedingungen der Gassmann Media AG, welche in schriftlicher Form bezogen werden können oder unter www.gassmannmedia.ch abrufbar sind. Insbesondere gilt Folgendes: Der Inserenterklärt sich damit einverstanden, dass die Gassmann Media AG bzw. die Verlage die Inserate auf eigene oder fremde Online-Dienste einspeisen können. Der Inserent ist ferner damit einverstanden, dass die Inserate, die vom Verlag abgedruckt, auf Online-Dienste eingespiesen oder sonstwie veröffentlicht werden, für Dritte nicht frei verfügbar sind. Der Inserent überträgt dem Verlag das Recht, jede irgendwie geartete Verwendung dieser Inserate mit den geeigneten Mitteln zu untersagen.

18. Zahlungskonditionen
18.1 Bei Gelegenheitsinseraten in der Regel Barzahlung. Bei Abschlüssen sind die Rechnungen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, innert 30 Tagen ohne Skontoabzug zu zahlen.
18.2 Auf verfallene Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins berechnet.
18.3 Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und allfällige Vermittlungsprovisionen.
18.4 Gassmann Media AG behält sich vor, im Falle eines Rechtsstreites elektronische Beweismittel zu nutzen.
18.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Biel.

Die vorstehenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Änderungen vorbehalten.